Das
Arbeitszeugnis
-Die häufigsten Fragen-
1.
Was ist ein "einfaches" Arbeitszeugnis?
Das einfache Zeugnis enthält keine Angaben über Führung
und Leistung. Aufgeführt werden die Personalien
und die Dauer der Beschäftigung. Die übertragenen Arbeiten
müssen exakt aufgegliedert werden. Zu beachten ist, daß sie
wertfrei sind. Ein zukünftiger Arbeitgeber muß sich ein genaues
Bild über die Beschäftigung anhand dieser Auflistung machen
können.
2. Was ist ein "qualifiziertes" Arbeitszeugnis?
Neben Personalien und Dauer der Beschäftigung muß das qualifizierte
Zeugnis (im Gegensatz zum einfachen Zeugnis) eine Beurteilung
der Führung und Leistung enthalten.Selbst wenn der Arbeitnehmer
sich für ein einfaches Zeugnis entscheidet, hat er weiterhin Anspruch
auf ein qualifiziertes Zeugnis.
3. Woran erkenne ich die Note meines Zeugnisses?
Was nur wenige wissen: Ein Zeugnis vergibt bis zu 13 Einzelnoten. Zur
Wertung stehen zunächst (1) die Motivation bzw. Arbeitsbereitschaft,
(2) die Fähigkeiten, (3) die Kenntnisse, (4) die Arbeitsweise,
(5) der allgemeinen Erfolg sowie (6) der besondere Erfolg, also Erfolgsbeispiele.
Bei Führungskräften kommt noch (7) die Führungsleistung
hinzu, das ist insbesondere die Motivierung der unterstellten Mitarbeiter.
Diese sieben einzelnen Leistungsaspekte werden in der so genannten "Leistungszusammenfassung"
mit dem Grad der Zufriedenheit zu einer Gesamtnote zusammen gefasst
(8).
Anschließend wird das Verhalten bewertet, und zwar unterteilt
nach (9) dem Verhalten zu Internen (Vorgesetzte, Kollegen) und (10)
zu Externen (Kunden, Geschäftspartner). Weiterhin kann (11) das
"sonstige Verhalten" erwähnt werden, das sind spezielle
Aspekte wie die Loyalität, die Verhandlungsstärke, die Ehrlichkeit
bei Kassieren, usw.
Abschließend folgt der Beendigungsgrund (ohne Wertung) mit (12)
einer Dankes- und Bedauernsformel sowie als letzter Aspekt (13) die
Zukunfts- und Erfolgswünsche. Einen Überblick über die
Struktur eines vollständigen Zeugnisses finden Sie hier.
Die Gesamtnote lässt sich nun am Einfachsten bestimmen:
"Er/Sie erledigte alle Aufgaben zu unserer Zufriedenheit"
(Gesamtnote 4);
"Er/Sie erledigte alle Aufgaben zu unserer vollen Zufriedenheit"
(Gesamtnote 3);
"Er/Sie erledigte alle Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit"
(Gesamtnote 2);
"Er/Sie erledigte alle Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit"
(Gesamtnote 1).
Hier zeigt sich schon das Grundprinzip der Notenvergabe: Für eine
gute Leistung müsssen die Aussagen durch Adverbien (stets, jederzeit,
immer, sehr) und Adjektive (hoch, voll, groß, überdurchschnittlich)
aufgewertet werden. Für eine schlechte Leistung haben die Adverbien
und Adjektive hingegen eine abwertende Funktion, z.B.:
"Er/Sie erledigte alle Aufgaben in der Regel zu unserer Zufriedenheit"
(Gesamtnote 5).
Ähnlich
werden auch die oben genannten Einzelnoten vergeben, z.B.
"Er/Sie war immer äußerst engagiert" (Arbeitsbereitschaft
Note 1);
"Er/Sie war immer engagiert" (Arbeitsbereitschaft Note 2);
"Er/Sie war engagiert" (Arbeitsbereitschaft Note 3);
"Er/Sie war durchaus engagiert" (Arbeitsbereitschaft Note
4);
"Er/Sie war im Allgemeinen engagiert" (Arbeitsbereitschaft
Note 5).
Soweit zum Grundprinzip der Notenvergabe, das hier natürlich vereinfacht
dargestellt ist. Denn schon aus stilistischen Gründen kann nicht
jeder einzelne Begriff massiv aufgewertet sein. Es zählt letztlich
der Gesamteindruck. Für eine Zeugnisanalyse oder die Erstellung
eines Zeugnisses sind daher vor allem eine weit reichende Erfahrung
im Umgang mit Zeugnissen und ein überdurchschnittliches Sprachgefühl
erforderlich. Für eine wirklich aussagekräftige Analyse Ihres
Zeugnisses empfehlen wir Ihnen die im Abschnitt "Dienstleister"
genannten Unternehmen. Eine beispielhafte (und ebenfalls vereinfachte)
Notenskala auch zu den übrigen Leistungsabschnitten finden Sie
hier.
4. Gibt es wirklich eine Zeugnis-Geheimsprache bzw. einen "Geheimcode"?
Oft hört man, dass jeder Arbeitnehmer ein "Recht auf ein
gutes Zeugnis" hätte, wenn er ein Unternehmen verlässt.
Und aus Ärger über diese "Schönfärberei"
habe sich vor vielen Jahren eine "Geheimsprache" entwickelt,
mit der Arbeitgeber sich in Zeugnissen "zwischen den Zeilen"
über die wahre Leistung eines Zeugnisempfängers informieren.
Beides ist falsch.
Denn die vielfach in Gewerkschaftszeitungen kursierenden "Geheimcodes"
(Beispiele siehe hier)
sind verboten. Und jeder Arbeitnehmer hat nur ein Recht auf ein ebenso
wahres wie wohlwollendes Arbeitszeugnis. "Wohlwollend" heißt
lediglich, dass der Arbeitgeber sich bei der Zeugnisschreibung auf die
Stärken eines Arbeitnehmers konzentrieren soll, nicht auf die Schwächen.
Und er soll bei einmaligen Fehlleistungen auch mal das sprichwörtliche
"Auge zudrücken". Warum auch schlechte Zeugnisaussagen
dennoch positiv klingen, erklärt Ihnen sehr ausführlich und
anschaulich der Artikel "Der
Geheimcode" auf arbeitszeugnisse.info.
5. Wie ist ein qualifiziertes Zeugnis aufgebaut? (mehr im
pdf-download
inkl. aller Attribute)
Ein
qualifiziertes Arbeitszeugnis besteht in der Regel aus sechs Abschnitten:
a) Die Einführung:
"Frau/Herr Mustermann trat am (...) in unser Unternehmen ein."
b) Die berufliche Entwicklung im Unternehmen:
"Frau/Herr Mustermann wurde im Laufe ihrer/seiner beruflichen Entwicklung
als (...) und (...) eingesetzt."
c) Die Stellenbeschreibung der zuletzt ausgeführten Tätigkeit.
d) Die Leistungsbeurteilung mit Angaben zu Arbeitsbereitschaft, Arbeitsbefähigung,
Wissen und Weiterbildung, Arbeitsweise, Arbeitserfolgen sowie der für
die Note entscheidenden Leistungszusammenfassung: "Frau/Herr Mustermann
führte die ihr/ihm übertragenen Aufgaben jederzeit zu unserer
vollen Zufriedenheit aus."
e) Das persönliche (soziale) Verhalten:
"Ihr/Sein Verhalten gegenüber Kunden, Vorgesetzten und Kollegen
war jederzeit vorbildlich. Als Mitarbeiter/in können wir sie/ihn
sehr empfehlen."
f) Die Schlussformulierung mit der Angabe von Gründen
für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sowie eventuell
mit einer Dankens- oder Bedauernsformel und Zukunftswünschen.
6.
Wer muss das Zeugnis unterschreiben?
Arbeitszeugnisse
müssen nicht vom Chef persönlich unterzeichnet werden. Es
genüge die Unterschrift eines Vertreters des Arbeitgebers, der
dem Unternehmen angehört, urteilte das Bundesarbeitsgericht in
Erfurt. Allerdings müsse im Zeugnis deutlich werden, dass dieser
Vertreter dem Arbeitnehmer gegenüber weisungsbefugt war (Az.:
9 AZR 392/00).
Ist ein
Arbeitnehmer direkt der Geschäftsleitung unterstellt gewesen, müsse
ein Mitglied der Geschäftsleitung das Zeugnis ausstellen, so die
Richter am höchsten deutschen Arbeitsgericht. In dem
Zeugnis muss der Unterzeichnende außerdem auf seine Position als
Mitglied der Geschäftsleitung hinweisen. Quelle
7. Wie lange nach Erhalt des Zeugnisses kann ich den Arbeitgeber
zur Korrektur auffordern?
Wer binnen eines Jahres nach Erhalt eines Arbeitszeugnisses
zwar Kontakt zum Arbeitgeber hat, diesen aber nicht zur Zeugniskorrektur
auffordert, kann in der Regel später keine Berichtigung mehr fordern.
Quelle: Landesarbeitsgericht Köln, Az. 13 Sa 1050/99
8. Besteht
bei nachweislich guter Leistung ein Anspruch auf die Formulierung "Wir
bedauern das Ausscheiden"?
Schlußformeln werden in Zeugnissen zwar vielfach verwendet.
Ein Anspruch hierauf besteht aber nicht. Nach § 630 BGB (ebenso
nach § 73 HGB und § 113 GewO) hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer
bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis über Art
und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über Führung
und Leistung zu erteilen. Das Zeugnis ist so zu formulieren, daß
es aus sich heraus verständlich ist. Es darf deshalb keine "Geheimzeichen"
enthalten, aus denen sich eine Distanzierung des Arbeitgebers vom Zeugnistext
ergibt. Das Fehlen einer Schlußformel ist kein
solches "Geheimzeichen". Die von der Klägerin begehrte
Schlußformel betrifft weder Führung noch Leistung des Arbeitnehmers.
Sie gehört nicht zu dem gesetzlich bestimmten Mindestinhalt eines
Zeugnisses. Quelle: Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20. Februar 2001
- 9 AZR 44/00 -
9. Was
ist zu tun, wenn der Arbeitnehmer mit dem Inhalt des Zeugnisses nicht
einverstanden ist ?
Sie
haben Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis, in dem Ihre Tätigkeiten
(bis auf Unwesentlichkeiten abgesehen) umfassend wiedergegeben und Ihre
Leistung und Führung gerecht beurteilt wird. Erfüllt das Arbeitszeugnis
Ihrer Ansicht nach diese Anforderungen nicht (siehe auch "Gründe
für eine unrichtige Zeugnisbewertung") und scheitern auch
Versuche der gütlichen Einigung mit dem Arbeitgeber, so können
Sie Ihren Anspruch auf Berichtigung gerichtlich durchsetzen. Dabei ist
es bei einem unterdurchschnittlichen Arbeitszeugnis so, dass Ihr Arbeitgeber
beweisen muss, dass die Beurteilung zutreffend ist. Verlangen Sie hingegen
eine überdurchschnittliche Beurteilung (gut oder sehr gut), dann
müssen Sie darlegen und beweisen, dass Ihre tatsächlichen
Leistungen diese Beurteilung rechtfertigen. In der Praxis kommt es hierauf
jedoch nicht an, denn solche Prozesse enden in aller Regel mit einem
Vergleich. Der Arbeitnehmer kann also fast immer noch etwas „herausholen“.
Knackpunkt ist, dass im Arbeitsgerichtsprozess keine Erstattung der
Anwaltskosten stattfindet. Sofern also Ihre Rechtsschutzversicherung
die Kosten nicht übernimmt, müssen Sie abwägen, ob Ihnen
ein gutes Arbeitszeugnis so viel wert ist. Gerne wird Ihnen vorab ein
Rechtsanwalt einen Überblick über die zu erwartenden Kosten
geben.Quelle
10. Welches Format muss das Zeugnis haben?
Da das Zeugnis dem beruflichen Fortkommen des Arbeitnehmers dienen
soll, muss das äußere Format entsprechend sein. Der Arbeitnehmer
kann verlangen, dass ihm das Zeugnis auf sauberem Papier erstellt wird
- regelmäßig im Format DIN A 4, es sei denn in der jeweiligen
Branche ist ein anderes Format üblich. Technisch
einwandfrei hergestellte Kopien sind aber zulässig, wenn sie original
unterschrieben sind. Quelle: LAG Bremen, NZA 1989, 848.
11. Schadet ein gefaltetes Zeugnis den Gesamteindruck?
Nach
der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht ist es zulässig,
das Zeugnis zum Zwecke der Verwendung zu falten. BAG-Urteil
vom 21. September 1999 - 9 AZR 893/98 - Vorinstanz: Hessisches LAG,
Urteil vom 24. September 1998 - 5/3 Sa 547/98, anders noch LAG Hamburg,
NZA 1994, 890
12.
Darf es auffällige Zeichen im Zeugnis geben (z.B. Gänsefüßchen,
Kursivschrift etc)?
Das Zeugnis darf keine Streichungen, Ausbesserungen, Flecken, Geheimzeichen
oder ähnliche Merkmale haben. Es darf nichts unterstrichen , kursiv
gesetzt oder in "Gänsefüßchen" gesetzt werden,
es sei denn, diese Gestaltungsmerkmale haben nichts mit der Aussage
des Zeugnisses zu tun. Die Überschrift "Zeugnis"
darf also sehr wohl fett geschrieben sein. Hervorhebungen durch Ausrufezeichen
(!) oder Fragezeichen(?), insbesondere solche in Klammern, wie hier
demonstriert, sind verboten. Quelle
13. Habe ich jederzeit Anspruch auf ein Zwischenzeugnis?
Bei
Beendigung eines Arbeitsverhältnisses hat ein Arbeitnehmer gemäß
§ 109 der Gewerbeordnung Anspruch auf Erstellung eines Zeugnisses.
Vor dem Zeitpunkt der Beendigung steht dem Arbeitnehmer lediglich in
Ausnahmefällen die Erstellung eines sogenannten Zwischenzeugnisses
zu. Hier sind bezüglich der Form und des Inhalts dieselben Grundsätze
wie für das Zeugnis zu beachten. Allerdings müssen die Formulierungen
des Zwischenzeugnis nicht mit denen des Schlußzeugnisses übereinstimmen.
Ein Anspruch auf die Ausstellung eines Zwischenzeugnissses kann beispielsweise
bestehen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer demnächst kündigen
will oder auch der Arbeitnehmer selbst an einer Kündigung interessiert
ist. In diesen Fällen soll das Zwischenzeugnis dem Arbeitnehmer
die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz erleichtern. Weiterhin kann
einem Zwischenzeugnis bei Versetzungen innerhalb eines Unternehmens,
bei Wechsel des Vorgesetzten oder bei Änderung der Unternehmensstruktur
Bedeutung zukommen.
Das Bundesarbeitsgericht urteilte: Bei der Auslegung des Begriffes
"triftiger Grund" ist nicht kleinlich vorzugehen. Als triftige
Gründe für den Anspruch auf ein Zwischenzeugnis werden allgemein
anerkannt: Bewerbung um eine neue Stelle, Vorlage bei Behörden
und Gerichten, Stellung eines Kreditantrages, strukturelle Änderungen
im Betriebsgefüge, z.B. Betriebsübernahme durch einen neuen
Arbeitgeber oder Konkurs, sowie bevorstehende persönliche Veränderungen
des Arbeitnehmers, z.B. Versetzung, Fort- und Weiterbildung, geplante
längere Arbeitsunterbrechungen ab etwa einem Jahr oder auch Wehr-
oder Zivildienst.- BAG 21.1.1993 - 6 AZR 171/92 Quelle
14.
Verweist eine sehr knappe Aufgabenbeschreibung auf eine geringe Leistung?
Hat ein Arbeitenehmer in einer seiner Aufgaben nicht viel geleistet,
so ist dies keine Frage der Tätigkeitsbeschreibung,
sondern der Leistungsbeurteilung. Der Arbeitgeber kann in diesem Fall
nicht eine noch im Zwischenzeugnis bescheinigte Ausübung dieser
Tätigkeit im Endzeugnis streichen, sondern er muss die Leistungsbewertung
gegenüber dem Zwischenzeugnis ändern. Quelle: LAG Hamm,
1.12.1994, LAGE § 630 BGB Nr. 25, Punkt 4
15.
Wie umfangreich darf/muss eine Aufgabenbeschreibung sein?
Aufzunehmen sind alle tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben, die
im Rahmen der weiteren beruflichen Entwicklung des
Arbeitnehmers Bedeutung erlangen könnten. Dazu gehören auch
permanente Stellvertreterfunktionen. Nur für eine Bewertung Unwesentliches
darf ausgelassen werden. Quelle: BAG, 12.8.1976, EzA §630 BGB,
Nr. 7
16.
Habe ich auch bei kurzer Anstellung Anspruch auf ein komplettes Zeugnis?
Arbeitnehmer haben selbst bei nur kurzfristiger Tätigkeit Anspruch
auf ein Arbeitszeugnis, das den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Der Arbeitgeber kann auch bei kurzer Beschäftigungsdauer kein qualifiziertes
Zeugnis verweigern (Urteil des LAG Köln vom 30.03.2001, Az: 4 Sa
1485/00). Ein solches Zeugnis müsse Leistung und Führung des
Arbeitnehmers beurteilen. Nur weil ein Arbeitnehmer lediglich wenige
Wochen gearbeitet habe, sei eine Zeugniserteilung für den Arbeitgeber
nicht unmöglich gewesen. Quelle
17.
Wie lange muss ich auf das Zeugnis warten?
Eine Regelfrist gibt es nicht. In Normalfällen sollten zwei Wochen
ausreichend sein. Eine längere Erstellzeit wird man dem Arbeitgeber
zubilligen müssen, wenn sich das Zeugnisaufkommen aufgrund von
Massenentlassungen bzw. Rationalisierungen erhöht.
18. Wie lange nach dem Ausscheiden kann ich noch ein Zeugnis anfordern?
Wie alle Ansprüche unterliegt auch der Zeugnisanspruch der Verjährung.
Früher betrug die Verjährungsfrist 30 Jahre. Durch das Gesetz
zur Modernisierung des Schuldrechts, das zum 01.01.2002 in Kraft getreten
ist, wurde die Verjährungsfrist auf drei Jahre gekürzt. Ausnahmen
bilden tariflichvertragliche Ausschlussfristen, im Öffentlichen
Dienst z.B. sechs Monate, im Baugewerbe oft nur zwei Monate. Praktische
Vorraussetzung für den Zeugnisanspruch ist allerdings, dass man
sich noch an den ehemaligen Arbeitnehmer erinnern kann. Quelle: Beden/Janßen:
Arbeitszeugnisse
19.
Ab wann kann ich keine Korrektur mehr verlangen?
Das Bundesarbeitsgericht hat einen Erfüllungsanspruch auf Ergänzung
und Berichtigung nach zehnmonatigem Zuwarten verneint, zumal der Arbeitgeber
bzw. Zeugnisaussteller über den ganzen Zeitraum hin erreichbar
war.
20.
Kann der Arbeitgeber meinen Zeugniswunsch ablehnen?
Ein Anspruch auf ein Zwischenzeugnis besteht nur unter gewissen Vorraussetzungen,
z.B. bei einem Vorgesetzenwechsel oder einer abzusehenden Beendigung
des Beschäftsigungsverhältnisses. Ein Anspruch auf ein qualifiziertes
(Abschluss-)Zeugnis besteht uneingeschränkt.
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